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Satzung des Kerbverein Wersau e.V.

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

 

     (1) Der Verein trägt den Namen “Kerbverein Wersau“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
           Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins “Kerbverein Wersau e.V.“.

     (2) Er hat seinen Sitz in 64395 Brensbach/Wersau.

     (3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts    
           „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

     (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 ZWECK DES VEREINS

 

(1) Erhaltung, Pflege und Förderung der Traditionen und Gepflogenheiten der Wersauer Kirchweih. Insbesondere zum Erhalt von Trachten, Musik und Gesang, der Jugendpflege sowie des Heimatbrauchtums.

     (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

                        a.         die Förderung und Durchführung der Wersauer Kirchweih.

                        b.         die Kerbjahrgänge für ihre Tätigkeit als Kerbjugend aufzurufen und sie bei der Planung der
                          Kirchweih zu unterstützen.

                        c.         Durchführung von Veranstaltungen mit kulturellem und /oder historischem Hintergrund .

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

 

      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Politische und       
        religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.


§ 4 MITTELVERWENDUNG

     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
     erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT

 

      Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 MITGLIEDER DES VEREINS

 

     (1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
           Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Aufnahmebeschlusses.

                 a.    Aktives Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, und von der
                          Mitgliederversammlung als aktives Mitglied vorgeschlagen wird.

                            b.     Passives Mitglied kann jeder werden. Bei Minderjährigen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
                          jedoch nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

     (2) Für die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf es keiner Begründung.

     (3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung an.

 

 

§ 7 EHRENMITGLIEDER

 

      Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen gewählt werden, die besondere
      Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
      ernannt.

 

 

§ 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

     (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

     (2) Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und werden zum Ende des laufenden
           Geschäftsjahres wirksam sofern dies 3 Monate zuvor geschieht.

     (3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, das
          Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Beitrag nicht entrichtet. Über den Ausschluss entscheidet der
          Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist binnen 30 Tagen nach der Bekanntgabe eine schriftliche
          Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über diese Beschwerde entscheidet dann die
          Mitgliederversammlung (gilt auch für Ehrenmitglieder).

     (4) Den Ausschluss eines Kerwemädschens oder Kerweburschen kann der Vorstand bzw. die
          Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung beschließen.

     (5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

 

§ 9 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

     (1) Jede Mitgliedschaft berechtigt zu einem einfachen Stimmrecht in der Versammlung.

     (2) Die Mitglieder verpflichten sich, stets für die Ziele des Vereins einzutreten und den festgesetzten
          Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

     (3) Ein Mitglied, das eine Aufgabe übernimmt bzw. von einer Mitgliederversammlung dafür gewählt wurde,
           hat die Pflicht, diese Aufgabe bis zur endgültigen Abwicklung durchzuführen.

     (4) Jedes Mitglied, das bei einer Beschlussfassung durch eine Versammlung nicht anwesend ist, erkennt
           diese an.

     (5) Jede Tätigkeit für den Verein erfolgt ehrenamtlich.

 

 

§ 10 BEITRÄGE

 

     (1) Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

     (2) Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal eines Geschäftsjahres fällig.

     (3) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt.

 

 

§ 11 ORGANE DES VEREINS

 

          (1) Vorstand

          (2) Mitgliederversammlung

          (3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische
               Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

 

§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Sie allein kann entscheiden über:

(2)      

                             a.                Entlastung des Vorstandes

                             b.    Wahl der Geschäftsprüfer

                             c.    Wahl des Vorstandes

                             d.    Satzungsänderungen

                             e.    Auflösung des Vereins

                             f.     Die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen

                             g.    Entscheidung über Anträge

                             h.    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

                             i.     Die Entgegennahme des  Jahresberichts des Vorstandes

 

 

 

     (2) Die Mitgliederversammlung ist im letzen Quartal eines Geschäftsjahres schriftlich einzuberufen. Die
           Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung.

     (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß Einberufen worden ist.

     (4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar sind alle Mitglieder ab
           dem vollendeten 16. Lebensjahr.

     (5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
           Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

      (6) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
           Gleiches gilt für Wahlen.

      (7) Jede Versammlung ist vom Schriftführer zu protokollieren, von ihm und dem Vorsitzenden zu
           bescheinigen.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein oder, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. In beiden Fällen muss die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche erfolgen.

 

Die Kasse sowie das sonstige Eigentum des Vereins sind mindestens einmal jährlich durch 2 Geschäftsprüfer zu kontrollieren.

 

§ 13 Geschäftsprüfung

 

Die Geschäftsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Wahl ein Geschäftsführer ausscheidet. Die Prüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über den Befund des von ihnen geprüften Vereinsvermögens.

 

§ 14 Kassenführung

 

Alle Geld- und Kassengeschäfte erledigt der Rechner. Er führt die Mitgliederverwaltung des Vereins.

Er hat den Jahresabschluss zu fertigen, der mit allen Belegen den Geschäftsprüfern vorzulegen ist. Diese führen die Prüfung im Beisein des Rechners durch und beantragen bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

Eine Prüfung durch die Geschäftsprüfer muss jederzeit möglich sein.

 

§ 15 Satzungsänderungen

 

Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 16 VORSTAND

 

     (1) Der Vorstand besteht aus:

 

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Rechner

Schriftführer

2 Beisitzer

 

     (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung, den Beschlüssen und Richtlinien der
           Mitgliederversammlung.

     (3) Die Arbeit des gesamten Vorstandes ist ehrenamtlich.

     (4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann
           den Verein alleine vertreten.

     (5) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

     (6) Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Über alle
           Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den
           Geschäftsprüfern Rechnung ab. Diese prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
           Mitgliederversammlung Bericht.

 

 

 

§ 17 ÄNDERUNGEN

 

     (1) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird sein Geschäftsbereich bis zur nächsten
          Mitgliederversammlung von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes übernommen.

     (2) Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der nächsten
          Mitgliederversammlung schriftlich im Entwurf bekannt zu geben.

     (3) Änderungen der Satzung bedürfen mindestens einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 18 AUFLÖSUNG

 

      (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier
           Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung  
           beschließen.

      (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen eine
           neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher der Beschluss zur Auflösung ohne
           Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In
           der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

      (3) Das Vereinsvermögen kommt nach der Auflösung einer gemeinnützigen und/oder sozialen Organisation
           zugute. Die Entscheidung welcher Organisation das Vereinsvermögen zugute kommt, obliegt
           ausschließlich dem Vorstand.

 

§ 19 Gerichtsstand

 

Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Amtsgericht am Verein.

 

 

§ 20 Strafenkatalog

 

Der Strafenkatalog der für alle aktiven Mitglieder gültig ist, wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

 
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